Wohnbauförderung der Gemeinde Walchsee

WOHNBAUFÖRDERUNGSRICHTLINIEN DER GEMEINDE WALCHSEE
(Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2006)


§ 1
Allgemeines

Die Gemeinde Walchsee fördert die Errichtung und Vergrößerung von Wohnungen durch die Gewährung von verlorenen Zuschüssen. Als Errichtung gilt auch der Ausbau einer Wohnung in einem bestehenden Gebäude. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2
Personenbezogene Voraussetzungen

(1) Der Förderungwerber muss Eigentümer der Wohnung sein. Bei von Bauträgern errichteten Eigentumswohnungen genügt als Nachweis des künftigen Eigentums der Kaufvertrag.
(2) Die Förderung wird nur österreichischen Staatsbürgern gewährt, die entweder
a)zum Zeitpunkt des Baubeginnes der zu fördernden Wohnung seit mindestens fünf Jahren durchgehend einen ordentlichen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Gemeinde Walchsee haben oder
b)nachweislich insgesamt mindestens 15 Jahre einen ordentlichen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Gemeinde Walchsee hatten.
(3) Sind verheiratete Förderungswerber gemeinsam Eigentümer der Wohnung, so braucht nur ein Ehepartner die Voraussetzungen des Abs. 2 zu erfüllen.
(4) Um die Gewährung einer Förderung im Sinne der zit. Bestimmungen kann ausnahmslos nur einmal – insbesondere bei Erwerb weiterer Wohnungen bzw. eines allfälligen Wohnungswechsels innerhalb des Gemeindegebietes - angesucht werden.

§ 3
Wohnungsbezogene Voraussetzungen

(1) Die zu fördernde Wohnung muss zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Förderungswerber bestimmt sein. Die Förderungswerber müssen einen ordentlichen Wohnsitz in der geförderten Wohnung und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Walchsee haben.
(2) Die zu fördernde Wohnung muss in sich abgeschlossen sein und zumindest aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Bad oder Dusche) bestehen und darf nicht kleiner als 60 m² sein.



§ 4
Ausmaß der Förderung

(1) Bemessungsgrundlage für das Ausmaß der Förderung ist die neu geschaffene Wohnnutzfläche. Die Nutzfläche ist nach den Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes Tirol zu berechnen.
(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Wohnung beträgt 150 m².
(3) Die Förderung je m² der Bemessungsgrundlage beträgt
a) für Wohnungen, die in verdichteter Bauweise (Grundverbrauch höchstens 400 m² je Wohnung) errichtet werden € 26,89.
b) für andere Wohnungen € 23,26.
(4) Das Ausmaß der Förderung vermindert sich um 50 v.H., wenn die personenbezogenen Voraussetzungen nur auf Grund des § 2 Abs. 2 lit. b erfüllt werden.

§ 5
Rückforderung

(1) Die Förderung ist zurückzufordern, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung wegfallen.

§ 6
Abwicklung

(1) Die Förderung wird nur über Antrag gewährt. Der Förderungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung für die zu fördernde Wohnung einzubringen. Im Antrag hat sich der Förderungswerber zur Einhaltung dieser Richtlinien zu verpflichten.
(2) Über den Antrag entscheidet grundsätzlich der Bürgermeister.
(3) In letzter Instanz und über in diesen Richtlinien nicht eindeutig geregelte Fälle (vor allem bei den personenbezogenen Voraussetzungen nach § 2) entscheidet der Gemeinderat.
(4) Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Erteilung der Benützungsbewilligung für die zu fördernde Wohnung bzw., wenn eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist, nach Vorlage der Bauvollendungsanzeige und der gemäß § 35 der Tiroler Bauordnung 2001 beizubringenden Unterlagen.

§ 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Richtlinien treten mit Wirksamkeit vom 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Wohnbauförderung der Gemeinde Walchsee außer Kraft.

Zuständig

Zuständigkeiten