Wirtschaftsförderung der Gemeinde Walchsee

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSKONZEPT DER GEMEINDE WALCHSEE
(Gemeinderatsbeschluss vom 6.9.1993, 14.9.1995, 4.5.1998 und 26.11.2001)

Artikel 1
Allgemeines, Ziele

(1) Ziel der Wirtschaftsförderung ist
a) die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung;
b) die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen;
c) die Förderung der Betriebsvielfalt;
d) die Förderung umweltverträglicher Maßnahmen.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Artikel 2
Förderungsnehmer

Der Förderungsnehmer muss Eigentümer der Betriebsstätte sein.

Artikel 3
Art und Ausmaß der Förderung

(1) Die Förderung wird in Form eines verlorenen Zuschusses zu den Baukosten einer Betriebsstätte gewährt.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Baumasse nach § 2 Abs. 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1998 i.d.g.F. Die Höhe der Förderung je m³ Baumasse ist im Förderungskatalog (Artikel 6) verbindlich festgelegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann für die Errichtung von baulichen Anlagen, für die keine Baumasse zu berechnen ist (Außenanlagen usw.), eine pauschale Förderung festgelegt werden. Diese Förderung ist nur zu gewähren, wenn die Kosten dieser baulichen Anlagen mehr als 100 % über den Gebäudekosten liegen. Das Ausmaß der Förderung hat sich dabei nach dem Verhältnis der Förderung zu den Baukosten für entsprechende Gebäude laut Förderungskatalog zu richten.

Artikel 4
Rückzahlung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung wegfallen. Hierzu hat sich der Förderungswerber bereits im Antrag zu verpflichten.


Artikel 5
Abwicklung

(1)Die Förderung wird nur über Antrag gewährt. Der Förderungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung für die zu fördernde Betriebsstätte einzubringen.
(2)Über den Antrag entscheidet bis zu Förderungsbeträgen in Höhe des im § 2 Abs. 1 lit. a der Geschäftsverteilung der Gemeinde Walchsee festgesetzten Betrages der Gemeindevorstand. Über höhere Förderungsbeträge entscheidet der Gemeinderat.
(3)Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Erteilung der Benützungsbewilligung für die zu fördernde Betriebsstätte bzw., wenn eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist, nach Vorlage der Bauvollendungsanzeige und der gemäß § 35 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 beizubringenden Unterlagen.

Artikel 6
Förderungskatalog

BetriebsstätteFörderung in €
(1) TOURISMUS
a) Öffentlich zugängliche Hallen- und Freibäder10,90
b) Sonstige öffentlich zugängliche Sportanlagen3,63
c) Fitness- und Schönheitsstudios, Saunas, Solarien usw.3,63
d) Kinderbetreuungseinrichtungen (Gästekindergärten usw.)3,63
e) Tagungs- und Schulungsräume usw.3,63
f) Tiefgaragen mit mehr als 10 Stellplätzen3,63
g) Gastgewerbe- und Pensionsbetriebe0,73
h) Personalwohnheime 5,09

(2) SONSTIGES GEWERBE
a) Gewerbliche Betriebsstätten des Baumeistergewerbes0,73
a) Sonstige gewerbliche Betriebsstätten (Werkstätten, Bäckereien,
Metzgereien usw.) 2,91

(3) HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN
a) Einzelhandelsgeschäfte unter 300 m² Nutzfläche2,91
b) Dienstleistungsbetriebe wie Banken, Versicherungen usw.2,91
c) Bürogebäude (Planungs- und Steuerberatungsbüros usw.)2,91
d) Ordinationsräume für Ärzte usw. 2,91


(4) LANDWIRTSCHAFT
Für Wirtschaftsgebäude(-teile) wird ein Zuschuss in Höhe von 90 % des vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages, jedoch nur hinsichtlich des Baumasseanteiles (§ 9 Abs. 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998 i.d.g.F.), gewährt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Dieses Wirtschaftsförderungskonzept tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Bestimmungen über die Förderung gewerblicher Betriebe außer Kraft.

Zuständig

Zuständigkeiten