Solar- und Photovoltaikförderung der Gemeinde Walchsee

Solar- und Photovoltaikförderung in der Gemeinde Walchsee


Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.04.1998 unterstützt die Gemeinde Walchsee die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen des Wohnhausbaus (Neubau und Wohnhaussanierung) aber auch für Anlagen mit gemischter bzw. gewerblicher Nutzung, wobei folgende Voraussetzungen gegeben bzw. erfüllt sein müssen:


Richtlinien


1. Die Gemeindeförderung wird nach den näheren Richtlinien, wie diese im Rahmen der Landesförderung für Solarenergie gelten, gewährt. Sie besteht in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 30 % der Landesförderung (der Höchstbetrag pro Anlage beträgt daher € 580,00). Zur Erlangung der Gemeindeförderung ist daher in der Regel die Vorlage des Abrechnungsnachweises über die Landesförderung notwendig. In jenen Fällen, in denen keine Landesförderung gewährt wird, sind geeignete Berechnungsunterlagen beizubringen, aus denen die erforderlichen Angaben entnommen werden können. Es gelten auch hier dieselben Kriterien wie bei der Landesförderung im Rahmen des Wohnhausbaues (30 % der Förderung nach dem System der Landesförderung - Höchstbetrag € 580,00 je Anlage).

Anmerkung:
Eine Förderung des Landes ist nur dann möglich, wenn vor Errichtung der Solar- und Photovoltaikanlage die Bewilligung seitens der Wohnbauförderung vorliegt.

2. Durch die Anbringung der Sonnenkollektoren darf keine Störung des Ortsbildes eintreten (siehe hierzu die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und der Technischen Bauvorschriften). Die Anbringung von Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Größere Anlagen bzw. nicht an baulichen Anlagen angebrachten Anlagen sind anzeigepflichtig.

3. Für die Gewährung der Solar- und Photovoltaikförderung der Gemeinde, auf die im übrigen kein Rechtsanspruch besteht, ist der Gemeindevorstand zuständig. Dem Gemeindevorstand sind vom Förderungswerber alle Unterlagen, die zur Beurteilung eines Förderungsbegehrens als notwendig erachtet werden, vorzulegen.

4. Diese Solarförderung der Gemeinde Walchsee gilt für alle Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 16.02.1995 begonnen wurde bzw. begonnen wird.

Zuständig