Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann – bei Vorliegen bestimmter Gründe -  bei der Meldebehörde des Wohnsitzes beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.

Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt werden. Sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung aus dem Melderegister. Nach Ablauf der fünf Jahre kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.

Hinweis:

Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.

Die Grenzen der Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).

Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

  • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
  • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
  • Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen" finden sich auf oesterreich.gv.at

Zuständig

  • Sylvia Dreher (Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Meldeamt, Bürgerservice)